Arztbesuch während der Arbeitszeit: Diese Regeln gelten für Arbeitnehmer

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Nicht jeder Arzttermin darf in die Arbeitszeit fallen – das Arbeitsrecht ist hier klarer, als viele denken. Grundsätzlich gilt: Arzttermine sind Privatsache und sollten in der Freizeit wahrgenommen werden. Doch es gibt Ausnahmen, die für Arbeitnehmer entscheidend sein können.

Ein Besuch beim Arzt während der Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn er medizinisch notwendig und außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist – etwa weil der Arzt nur vormittags Sprechstunde hat oder eine akute Erkrankung vorliegt. In diesem Fall muss die Abwesenheit so kurz wie möglich ausfallen: Behandlung plus An- und Abreise.

Anspruch auf bezahlte Freistellung

Bei akuten Erkrankungen greift das Entgeltfortzahlungsgesetz, zusätzlich kann § 616 BGB („vorübergehende Verhinderung“) gelten. Das bedeutet: Arbeitnehmer behalten ihren Lohn, wenn der Arzttermin unvermeidbar ist. Vorsorge- oder Routinetermine hingegen sind in der Regel nicht bezahlt – außer sie sind außerhalb der Arbeitszeit nicht machbar. Auch bei der Begleitung von Kindern oder Angehörigen sowie bei regelmäßigen Terminen wie Psychotherapien kann ein Anspruch bestehen, solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.

Keine Offenlegungspflicht

Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber nicht den Grund des Arztbesuchs nennen. Eine Bescheinigung kann lediglich bestätigen, dass der Termin während der Arbeitszeit stattfinden musste – ohne medizinische Details preiszugeben.

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